Reise-AGB

Allgemeine Reisebedingungen

§ 1 Allgemein

Das Gemeinschaftswerk Berlin-Brandenburg innerhalb der Evangelischen Kirche e.V. (im Folgenden GWBB genannt) ist Freizeitveranstalter und unterliegt insoweit den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Mit den nachfolgenden allgemeinen Reisebedingungen werden die für die Reise zugrunde liegenden Rahmenbedingungen, die für das Rechtsverhältnis zwischen dem GWBB und den Reiseteilnehmern gelten, festgelegt. Reisen erfolgen nur zu den nachfolgenden Bedingungen. Aus diesem Grund werden zwischen Ihnen als Teilnehmer und dem GWBB, in Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB, die nachfolgenden Teilnahmebedingungen vereinbart.

§ 2 Anmeldung und Vertragsabschluss

1. Nach vorstehender Maßgabe kann sich an den Freizeiten des GWBB grundsätzlich jeder anmelden, sofern für die jeweilige Freizeit keine Teilnahmebeschränkung, angegeben ist.

2. Die Anmeldung erfolgt auf dem Vordruck des GWBB bzw. online über die Internetseite www.gwbb.de und muss die darin enthaltenen Mindestangaben enthalten. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem / den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Bei Onlineanmeldung von Minderjährigen ist zusätzlich die schriftliche Anmeldung auf dem Vordruck des GWBB einzusenden.

3. Der Teilnahmevertrag kommt mit der schriftlichen Anmeldebestätigung des GWBB nach Maßgabe der Reisebeschreibung und auf der Basis dieser allgemeinen Reisebedingungen zustande.

4. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Von dem Schriftformerfordernis kann auch nicht durch Vereinbarung abgewichen werden.

§ 3 Zahlungsbedingungen

Es gilt der in der jeweiligen Reisebeschreibung ausgewiesene Reisepreis. Ist ein Preis für Geschwisterkinder ausgewiesen, gilt dieser auch dann, wenn die Geschwister an verschiedenen Freizeiten des GWBB innerhalb des Kalenderjahres teilnehmen. Wenn im Prospekt kein anderer Anzahlungsbetrag ausgewiesen ist, gelten folgende Anzahlungsbeträge: 20 € pro Kind und Jugendlichen bis 20 Jahre, 30 € pro Erwachsenen. Die Anzahlung wird bei Erhalt der Anmeldebestätigung sofort fällig. Der Restbetrag des Reisepreises ist spätestens bis zum 14. Tag vor Reisebeginn zu zahlen, frühestens jedoch mit Erhalt des Sicherungsscheins vom GWBB. Sofern der Teilnehmer den Reisepreis nicht fristgerecht entrichtet, steht dem GWBB ein vertragliches Rücktrittsrecht zu, sofern er den Reiseteilnehmer unter Hinweis auf das Rücktrittsrecht unter angemessener Fristsetzung gemahnt hat. Mahnung und Rücktrittserklärung bedürfen der Schriftform.

§ 4 Leistungen, Freizeitabsage, Leistungs- und Preisänderungen

1. Leistungen des GWBB ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen in diesem Prospekt sowie den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Freizeitbestätigung.

2. Buchungsbestätigungen bei Reisen, bei denen im Prospekt eine Mindestteilnehmerzahl angegeben ist, erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die Mindestteilnehmerzahl 21 Tage vor Reisebeginn erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, so ist das GWBB berechtigt, bis zum 14.Tag vor Reiseantritt die Reise abzusagen.

3. Das GWBB behält sich vor, Reiseleistungen (z.B. Unterbringungsart, Transportmittel) zu ändern. Im Falle einer Änderung wird der Teilnehmer sofort benachrichtigt.

4. Sofern zwischen der Reisebuchung und dem Reiseantritt eine Frist von mind. 4 Monaten liegt, kann das GWBB bis zum 21. Tag vor Reisebeginn den Gesamtpreis erhöhen. Voraussetzung dafür ist, dass die Erhöhung begründet ist durch eine Veränderung von Kosten (z.B. Beförderung, Gebühren Steuern, Wechselkurse). Bei einer Erhöhung von mehr als 5% bleibt es dem Teilnehmer vorbehalten, von der Reise gebührenfrei zurückzutreten. Das GWBB wird die Teilnehmer unverzüglich über eine Preiserhöhung informieren.

§ 5 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Teilnehmer einzelne Freizeitleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen, in seiner Person liegenden Gründen nicht in Anspruch, so bestehen in diesen Fällen grundsätzlich keine Erstattungsansprüche des Teilnehmers gegenüber dem GWBB. Das GWBB wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen, bei Erfolg werden die ersparten Aufwendungen dann an den Teilnehmer ausbezahlt. Dies entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Nebenleistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 6 Rücktritt durch den Freizeitteilnehmer, Umbuchung, Ersatzpersonen

1. Der Rücktritt ist dem Teilnehmer jederzeit vor Beginn der Freizeit möglich. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim GWBB. Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Freizeit nicht an, kann das GWBB eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen verlangen und die geleistete Anzahlung einbehalten. Statt einer konkreten Berechnung ist das GWBB auch berechtigt, einen pauschalierten Ersatzanspruch geltend zu machen, und zwar
– bis 1 Monat vor Freizeitbeginn 10% des Reisepreises
– bis 10 Tage vor Freizeitbeginn 30% des Reisepreises
– weniger als 10 Tage vor Freizeitbeginn 60% des Reisepreises
– 1 Tag vor Freizeitbeginn 80% des Reisepreises
Der Teilnehmer kann den Nachweis erbringen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

2. Der Teilnehmer ist berechtigt, einen nach den Reisebedingungen geeigneten Ersatzreisenden vor-zuschlagen, der mit der Bestätigung durch das GWBB in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt (§ 651 b BGB). Nimmt eine vom zurückgetretenen Teilnehmer benannte Ersatzperson an der Reise teil, so haftet auch der zurückgetretene Teilnehmer gemeinsam mit diesem für den Reisepreis sowie für Mehrkosten aus der Umbuchung.

3. Liegt aufgrund einer starken Nachfrage für die Freizeit bereits eine Warteliste vor, so bleibt es dem GWBB unbenommen, den Reiseplatz anhand der Warteliste zu vergeben.

4. Rücktrittserklärungen und Änderungswünsche werden erst mit dem Tag wirksam, an dem sie dem GWBB in schriftlicher Form zugehen.

§ 7 Kündigung durch das GWBB aus wichtigem Grund

Das GWBB kann ohne Einhaltung einer Frist nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des GWBB nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt das GWBB, so behält das GWBB den Anspruch auf den Reisepreis; es muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die es aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträgen. Weitere Ansprüche stehen dem Teilnehmer gegen das GWBB nicht zu.

§ 8 Beendigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

1. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, Terrorgefahr) oder höhere Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl das GWBB als auch der Teilnehmer den Vertrag jederzeit kündigen.

2. Wird der Vertrag gekündigt, verliert das GWBB den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen die Erstattung des erforderlichen Aufwandes verlangen. Das GWBB ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen für die Rückbeförderung der Teilnehmer zu treffen. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind vom GWBB und vom Teilnehmer je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last.

§ 9 Haftung

1. Das GWBB haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, sowie die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung. Das GWBB steht weiter dafür ein, dass die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen ordnungsgemäß erbracht werden.

2. Die Haftung des GWBB für alle Schadensersatzansprüche ist, soweit sie nicht Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit zum Gegenstand haben, beschränkt auf den dreifachen Reisepreis,
– soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder
– soweit das GWBB für einen dem Teilnehmer entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist

§ 10 Gewährleistung

1. Gewährleistungsansprüche auf Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung des Freizeitpreises, Kündigung des Vertrages und des Schadensersatzes, stehen dem Teilnehmer nur dann zu, wenn er einen aufgetretenen Mangel während der Freizeit dem GWBB anzeigt und diesem damit die Möglichkeit zu geben, für Abhilfe zu sorgen.

2. Der Teilnehmer kann bei einem Reisemangel nur dann zur Selbstabhilfe greifen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen, wenn er dem GWBB eine angemessene Frist zur Ab-hilfeleistung eingeräumt hat. Einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, oder vom GWBB verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers objektiv geboten ist.

3. Eine Mängelanzeige nimmt die vom GWBB eingesetzte Freizeitleitung entgegen.

4. Nach Maßgabe der vorgenannten Hinweise hat der Teilnehmer im Einzelnen folgende Gewährleistungsansprüche:
– Wird die Freizeit nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Das GWBB kann die Abhilfe verweigern, wenn diese unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Es kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass es eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
– Der Teilnehmer kann eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Freizeitpreises (Minderung) verlangen, wenn trotz seiner Mängelanzeige Reiseleistungen oder von dem Teilnehmer angenommene Ersatzleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden.
– Wird eine Freizeit infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet das GWBB innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Teilnahmevertrag kündigen. Der Teilnehmer schuldet dem GWBB den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Freizeitpreises, sofern die Leistungen für den Teilnehmer nicht völlig wertlos waren. Der Teilnehmer behält den Anspruch auf Rückbeförderung, sofern der Vertrag eine Rückbeförderung umfasst.
– Beruht der Mangel der Freizeit auf einem vom GWBB zu vertretenden Umstand, so ist das GWBB dem Teilnehmer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, es sei denn, der Mangel beruht auf einem für das GWBB nicht zu vertretenden Umstand.

§ 11 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften*

1. Das GWBB weist in der Reisebeschreibung vor Vertragsabschluss auf die zu diesem Zeitpunkt bekannten, notwendigen Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen und Gesundheitsvorschriften hin. Der Hinweis erstreckt sich auch auf die eventuellen Fristen zur Erlangung dieser Dokumente, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten. Das GWBB wird den Teilnehmern im Rahmen seiner Möglichkeiten auf eventuelle, bis zum Freizeitantritt eintretende Änderungen hinweisen.

2. Für die Beschaffung der Reisedokumente und die Einhaltung der ausländischen Vorschriften ist jedoch allein der Teilnehmer verantwortlich. Sollten trotz der dem Teilnehmer erteilten Informatio-nen, Einreisevorschriften einzelner Länder nicht eingehalten werden, so dass der Teilnehmer deswegen die Reise nicht antreten kann, ist das GWBB berechtigt, den Teilnehmer mit den entsprechenden Rücktrittskosten (Siehe § 6 Abs.1) zu belasten.

§ 12 Reise-Rücktrittskosten-Versicherungen*

Das GWBB empfiehlt, eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Die nötigen Vordrucke sind bei Banken und Versicherungen erhältlich.

§ 13 Teilunwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Freizeitvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Dies gilt insbesondere auch für die Geltung dieser allgemeinen Reisebedingungen.

§ 14 Gerichtsstand

1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem GWBB und dem Teilnehmer richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Der Teilnehmer kann das GWBB an dessen Sitz verklagen.